Gemeinschaftspraxis
Ärztinnen für Allgemeinmedizin
Dr.in Michaela Großmann
Dr.in Elke Niksic
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Die Homöopathie wird seit über 200 Jahren als eigenständige naturheilkundliche Arzneitherapie mit einer klar definierten Vorgehensweise angewendet. Diese Heilmethode eignet sich sowohl zur Behandlung akuter als auch chronischer Erkrankungen. Sie beruht auf dem Naturgesetz, Ähnliches durch Ähnliches zu heilen.
Das bedeutet, dass homöopathische Mittel, wenn sie unverdünnt eingenommen werden, genau die Beschwerden auslösen, die sie in verdünnter Dosis (der „homöopathischen“ Dosis) zu heilen verhelfen. Die Homöopathie dient der körperlichen, geistigen und seelischen Heilung und unterstützt die Selbstheilungskräfte der Menschen.
In der Praxis dient eine ausführliche Anamnese der Krankheitsgeschichten der PatientInnen als Basis für die Entwicklung und Zusammenstellung der individuellen homöopathischen Therapie. Es gilt: Die PatientInnen werden behandelt und nicht die Krankheiten. Daher gibt es auch nicht etwa das „Grippepräparat“, sondern die einen werden etwa Belladonna brauchen, die anderen Echinacea.
Für die Prüfung und Herstellung homöopathischer Arzneimittel sind keine Tierversuche notwendig. Außerdem enthalten homöopathische Arzneimittel keine gesundheitsschädlichen Zusatzmittel.
Mit einer PatientInnenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich PatientInnen nicht mehr wirksam äußern können. Sei es, weil sie nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren können, sei es, weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Eine solche PatientInnenverfügung ist der erklärte Wille einer Person, der erst dann wirksam wird, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Behandlung – etwa infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit – nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden (also dann, wenn eine Person nicht mehr einsichts-, urteils- oder artikulationsfähig ist). Dadurch wird in Österreich das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsbereich verstärkt.
Verbindliche Wirkung entfaltet eine PatientInnenverfügung nur dann, wenn eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgt ist und die Verfügung von juristischen ExpertInnen, zum Beispiel RechtsanwältInnen oder NotarInnen, errichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist sie für behandelnde ÄrztInnen grundsätzlich verbindlich, sonst ist sie nur Orientierungshilfe. Um die Verbindlichkeit aufrecht zu erhalten, muss die Erklärung alle fünf Jahre erneuert werden. PatientInnen sind natürlich auch berechtigt, eine einmal getätigte PatientInnenverfügung jederzeit zu widerrufen oder abzuändern.
Wir beraten Sie gerne über PatientInnenverfügungen und unterstützen Sie dabei.
Schröpfen ist ein jahrtausendealtes naturheilkundliches Verfahren, das in jüngster Zeit eine wahre Renaissance erlebt. Diese schmerzlose und zur Gänze ungefährliche Heilmethode eignet sich bestens für chronische Beschwerden, etwa im Rücken-, Schulter- oder Gliedmaßenbereich.
Dieses Therapieverfahren dient dem Lösen von Blockaden durch die Anregung der Durchblutung der Haut, der Muskulatur und des Bindegewebes. Beim Schröpfen wird durch das Aufsetzen von Glaskugeln (den sogenannten „Schröpfköpfen“) auf einzelnen Hautpartien ein Unterdruck erzeugt, wodurch es zur Entspannung der behandelten Körperpartien kommt. Die intensive Saugwirkung zieht außerdem Gift- und Schadstoffe unter die Hautoberfläche, die via Lymphgefäße entsorgt werden. So entsteht ein Entgiftungseffekt.
Schröpfen kann auch zur Unterstützung der heilenden Wirkung von Akupunktur angewendet werden.
Diese Untersuchungen werden zwei bis vier Wochen vor Operationen bei uns durchgeführt (etwa EKG, Spirometrie). Je nach Art der Operation und Ausmaß der Vorerkrankungen können auch Blutanalysen und Zusatzuntersuchungen notwendig werden.
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Hausärztlicher Bereitschaftsdienst
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