Gemeinschaftspraxis
Ärztinnen für Allgemeinmedizin

Dr.in Michaela Großmann

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Dr.in Elke Niksic

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Mit einer PatientInnenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich PatientInnen nicht mehr wirksam äußern können. Sei es, weil sie nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren können, sei es, weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Eine solche PatientInnenverfügung ist der erklärte Wille einer Person, der erst dann wirksam wird, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Behandlung – etwa infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit – nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden (also dann, wenn eine Person nicht mehr einsichts-, urteils- oder artikulationsfähig ist). Dadurch wird in Österreich das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsbereich verstärkt.

Verbindliche Wirkung entfaltet eine PatientInnenverfügung nur dann, wenn eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgt ist und die Verfügung von juristischen ExpertInnen, zum Beispiel RechtsanwältInnen oder NotarInnen, errichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist sie für behandelnde ÄrztInnen grundsätzlich verbindlich, sonst ist sie nur Orientierungshilfe. Um die Verbindlichkeit aufrecht zu erhalten, muss die Erklärung alle fünf Jahre erneuert werden. PatientInnen sind natürlich auch berechtigt, eine einmal getätigte PatientInnenverfügung jederzeit zu widerrufen oder abzuändern.

Wir beraten Sie gerne über PatientInnenverfügungen und unterstützen Sie dabei.

 

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